Rauchmelderpflicht in Brandenburg
Aber was ist dass und wo steht es?
Der Brandmelder
Der Begriff des Brandmelders ist ein allgemeines Synonym für alle technischen Geräte und Anlagen, welche im Falle eines Brandes einen Alarm auslösen. Zu den Brandmeldern gehören neben den Rauchwarn- und Rauchmeldern auch Wärmemelder, Brandgasmelder und Flammenmelder.
Der Rauchmelder
Ein Rauchmelder ist Teil einer Brandmeldeanlage, bei welchem der Alarm nicht im Gerät selbst integriert ist, sondern über die Anlage bzw. eine Zentrale ausgegeben wird.
Der Rauchwarnmelder
Ein Rauchwarnmelder verfügt über einen eingebauten Lautsprecher, welcher bei Rauchdetektion ein Alarmgeräusch ausgibt. Dieses Alarmgeräusch wird im unmittelbaren Umfeld des Rauchwarnmelders wahrgenommen. Rauchwarnmelder nach DIN 14676 dürfen nicht auf eine Brandmeldeanlage aufgeschaltet werden und auch nicht als Ersatz für eine geforderte Brandmeldeanlage dienen.
Gesetzliche Grundlage
Mit dem „Gesetz zur Novellierung der Brandenburgischen Bauordnung und zur Änderung des Landesimmissionsschutzgesetzes“ vom 19. Mai 2016 wurde dem § 48 BbgBO (Wohnungen) der folgenden Absatz 4 zugefügt:
(4) In Wohnungen müssen
1. Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und
2. Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen,
jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten.
Das Gesetz wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl. Teil I – Nr. 14 vom 20.05.2016) veröffentlicht und tritt gemäß Artikel 3 des Gesetzes am 1. Juli 2016 in Kraft.
Anmerkungen
Anders als in anderen Bundesländern, ist in Brandenburg der Einbau von Rauchwarnmeldern auch in den Räumen vorgesehen, in denen nicht bestimmungsgemäß Personen schlafen – neben Schlaf- und Kinderzimmer sowie Fluren also auch in Wohnzimmern, Arbeitszimmern usw. Ausgenommen sind Küchen sowie Bäder und Toiletten. (Letztere gelten nicht als Aufenthaltsräume im Sinne der Bauordnung.)
Diese nicht eindeutige Rechtslage wird in dem Aufsatz „Mietrechtliche Probleme beim Einbau von Rauchwarnmeldern“ von Rechtsanwalt Dietmar Wall analysiert. Der Aufsatz ist erschienen in der Zeitschrift Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), 2013, 3-25, DMB Verlags- und Verwaltungsgesellschaft des Mieterbundes mbH.
Zusammenfassung
Einbaupflicht | Termine |
- für Neu- und Umbauten: | ab 01.07.2016 |
- für bestehende Wohnungen: | bis 31.12.2020 |
Mindestens ein Rauchwarnmelder ist einzubauen in allen | |
- Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen | |
Verantwortlich | |
- für den Einbau: | Eigentümer (siehe Anmerkungen oben) |
- für die Betriebsbereitschaft: | Eigentümer (siehe Anmerkungen oben) |
Rauchmelder ? wozu??- wenn es brennt dann kommt die Feuerwehr
Quelle: YouTube
Wir, als ihre Feuerwehr Tremsdorf, raten Ihnen ausdrücklich zur schnellstmöglichen Installation von Rauchwarnmeldern - möglichst noch vor den gesetzlichen Fristen. Es geht um Ihre Gesundheit!!